Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 7:30 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag: 7:30 Uhr - 16:00 Uhr
Eine aktuelle Übersicht zu dem Thema „Liquidität sichern in der aktuellen Corona-Krise“, die anlässlich eines Vortrages am 20.08.2020 zum 4. Netzwerktermin Guten Morgen Weserbergland von Dipl.-Kfm. Reinhard von Aulock und Dipl.-Kfm. Philipp Riedemann gehalten wurde, finden Sie hier.
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Informationen
Liebe Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
in dieser extrem dynamischen und damit in hohem Maße unklaren und verunsichernden Situation der CORONA-Virus-Pandemie möchten wir Sie gerne über wichtige Entwicklungen mit diesem Newsletter informieren.
Hierzu übersenden wir Ihnen regelmäßig die Übersicht des deutschen Steuerberaterverbandes e.V. der alle wesentlichen Informationen enthält und laufend aktualisiert wird. Weiterführende Dokumente und Arbeitshilfen sind an entsprechender Stelle verlinkt.
Bei folgenden Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Liquidität können wir Sie unterstützen:
An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass auch wir uns dazu entschlossen haben, unsere Kanzlei vorübergehend für die Öffentlichkeit zu schließen und lediglich einen „Präsenz-Notbetrieb“ aufrechtzuerhalten. Dieses bedeutet für Sie: Ein Großteil unserer Mitarbeiter arbeitet vom Homeoffice aus und bleibt für Sie selbstverständlich über E-Mail, bzw. Handy erreichbar. Um den persönlichen Kontakt zu minimieren, sollten Ihre FIBU Unterlagen möglichst in digitaler Form bei uns eingereicht werden. Ansonsten kann der analoge „Buchführungsordner“ auch noch bei uns in der Kanzlei, die ja besetzt bleibt, hinterlegt werden.
Für detaillierte Fragen stehen wir Ihnen telefonisch oder per E-Mail gerne zur Verfügung.
Ihre Steuerberater
Nadine Riedemann, Philipp Riedemann & Reinhard von Aulock
von Aulock Partnerschaft mbB
Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
Liebe Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage übersenden wir Ihnen die aktualisierte Informationsübersicht des deutschen Steuerberaterverbandes vom 24.03.2020.
Darüber hinaus möchten wir aufgrund Ihrer Rückmeldungen den Schwerpunkt „Zuschüsse“ vertiefen. Hier gibt es in den Bundesländern unterschiedliche Bearbeitungsstände und verschiedene Programme:
Beantragung von Überbrückungskrediten und Zuschüssen
Das Land Niedersachsen und die NBank sind in intensiven Planungen von zwei Förderprogrammen die Soforthilfen für Unternehmen bieten. Für beide Förderprogramme wird eine Antragsstellung ab Mittwoch, 25.03.2020 möglich sein.
In Nordrhein-Westfalen sind die Soforthilfen noch nicht klar definiert. Es heißt: „Um kleinen und mittleren Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständigen und Freiberuflern in der Corona-Krise zu helfen, will die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Kleinunternehmen durch direkte Zuschüsse in Höhe von 9.000 Euro (bis fünf Mitarbeiter) und 15.000 Euro (bis zehn Mitarbeiter) unterstützen. Lediglich Künstler haben bereits jetzt die Möglichkeit in Nordrhein-Westfalen einen Antrag auf Soforthilfe zu stellen. Den Antrag fügen wir in der Anlage bei.
Im Land Thüringen sind antragsberechtigt im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen (inkl. Einzelunternehmen) sowie Unternehmen der Branche 86.9 (Gesundheitswesen, auch wenn diese über keine Gewerbeanmeldung verfügen) und wirtschaftsnahe freie Berufe und die Kreativwirtschaft der Branchennummern 71-74, 85.5 sowie 90 gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008). Gefördert werden Unternehmen mit Betriebsstätte in Thüringen mit bis zu 50 Beschäftigten.
Die Zuschüsse sind wie folgt gestaffelt:
Beschäftigte (einschließlich Inhaber*in) | Zuschuss |
---|---|
1 bis 5 | 5.000 EUR |
6 bis 10 | 10.000 EUR |
11 bis 25 | 20.000 EUR |
26 bis 50 | 30.000 EUR |
Alle Antragsunterlagen finden Sie unter folgendem Link:
https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020#foerderzweck
oder in der Anlage.
Das Land Bayern hat ebenfalls ein Soforthilfeprogramm aufgelegt. Den entsprechenden Antrag fügen wir in der Anlage bei.
Weiterhin gilt: Für detaillierte Fragen stehen wir Ihnen gerne sowohl telefonisch als auch per E-Mail zur Verfügung.
Ihre Steuerberater
Nadine Riedemann, Philipp Riedemann & Reinhard von Aulock
von Aulock Partnerschaft mbB
Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
Liebe Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage übersenden wir Ihnen die aktualisierte Informationsübersicht des deutschen Steuerberaterverbandes vom 25.03.2020.
Darüber hinaus möchten wir Ihnen nochmals ein Update zu den in den Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen geplanten Finanzhilfen geben:
Beantragung von Überbrückungskrediten und Zuschüssen
Das Land Niedersachsen bietet über die NBank zwei Förderprogrammen als Soforthilfe für Unternehmen an (siehe auch Übersicht in der Anlage):
Zum einen stellt das Land kurzfristig Kredite von bis zu 50.000 Euro pro Fall als Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen zur Verfügung. Das Besondere dabei ist, dass diese Liquiditätshilfe direkt von der NBank vergeben wird und dafür keine Sicherheiten erbracht werden müssen. Ziel ist es, kleinen und mittleren Unternehmen, die ein tragfähiges Geschäftsmodell haben und Perspektiven aufweisen, jedoch z. B. auf Grund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Corona-Krise einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufweisen, zu unterstützen.
Zum anderen können Soloselbständige, Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten außerdem einen einmaligen Liquiditätszuschuss von bis zu 20.000 Euro beantragen. Zielgruppe sind Unternehmen, freiberuflich Tätige und Soloselbständige (auch Künstler und Kulturschaffende).
Hierzu gibt es eine Staffelregelung:
bis 5 Beschäftigte: 3.000 Euro
bis 10 Beschäftigte: 5.000 Euro
bis 30 Beschäftigte: 10.000 Euro
bis 49 Beschäftigte: 20.000 Euro
Dieser Zuschuss kann z. B. für Mietzahlungen oder Zinsverpflichtungen verwendet werden.
Diese
Hilfen stehen auch Start-ups zur Verfügung, wenn diese jünger als 5 Jahre sind. Das gilt auch wenn
diese vor Ausbruch der Corona-Krise noch keine schwarzen Zahlen geschrieben haben. Voraussetzung ist
im Kern ein tragfähiges Geschäftsmodell und eine positive Einschätzung der weiteren
Unternehmensentwicklung.
Die Antragsstellung ist ab sofort ausschließlich möglich über das Kundenportal der NBank. Eine detaillierte Anleitung für die notwendige Registrierung fügen wir in der Anlage bei. Achtung: Es kann sein, dass die Registrierung wegen Serverüberlastungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
Auch in Nordrhein-Westfalen steht eine umfassende Corona-Soforthilfe kurz vor dem Start.
Freiberufler, Solo-Unternehmer, Künstler oder kleine bzw. mittlere Unternehmen mit höchstens 50
Vollzeit-Mitarbeitern sollen ab dem 27.03.2020 folgende Mittel online beantragen können:
9.000 Euro (bis zu 5 Mitarbeiter)
15.000 Euro (bis zu 10 Mitarbeiter)
25.000 Euro (bis zu 50 Mitarbeiter)
Die Zusätzliche Aufstockung durch das Land NRW in Höhe von 25.000 Euro für KMU mit 10 bis 50 Beschäftigten ist geplant. Der genaue Ablauf der Antragstellung ist noch nicht bekannt.
Im Land Thüringen sind antragsberechtigt im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen (inkl. Einzelunternehmen) sowie Unternehmen der Branche 86.9 (Gesundheitswesen, auch wenn diese über keine Gewerbeanmeldung verfügen) und wirtschaftsnahe freie Berufe und die Kreativwirtschaft der Branchennummern 71-74, 85.5 sowie 90 gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008). Gefördert werden Unternehmen mit Betriebsstätte in Thüringen mit bis zu 50 Beschäftigten.
Die Zuschüsse sind wie folgt gestaffelt:
Beschäftigte (einschließlich Inhaber*in) | Zuschuss |
---|---|
1 bis 5 | 5.000 EUR |
6 bis 10 | 10.000 EUR |
11 bis 25 | 20.000 EUR |
26 bis 50 | 30.000 EUR |
Alle Antragsunterlagen finden Sie unter folgendem Link:
https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020#foerderzweck
Weiterhin gilt: Für detaillierte Fragen stehen wir Ihnen gerne sowohl telefonisch als auch per E-Mail zur Verfügung.
Ihre Steuerberater
Nadine Riedemann, Philipp Riedemann & Reinhard von Aulock
von Aulock Partnerschaft mbB
Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
Liebe Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage übersenden wir Ihnen die aktualisierte Informationsübersicht des deutschen Steuerberaterverbandes vom 27.03.2020. Wir möchten noch einmal darauf hinweisen, dass in der Übersicht zu den jeweiligen Themen immer alle weiterführenden Hilfen an entsprechender Stelle verlinkt sind.
Hervorheben möchten wir, dass Steuerpflichtige jetzt auch in Niedersachen (wie auch in Nordrhein-Westfalen und Thüringen) die Herabsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung 2020 beantragen können. Dies kann in Niedersachsen aber nur in dem Verhältnis geschehen, in dem die voraussichtlichen Umsätze des Jahres 2020 hinter denen des Jahres 2019 zurückbleiben werden. Erwartet der Unternehmer also, dass er in diesem Jahr z.B. nur 50% der Umsätze des Vorjahres erzielen wird, und macht er dies dem Finanzamt glaubhaft, dann kann die Sondervorauszahlung um die Hälfte herabgesetzt werden.
Ergänzend möchten wir Ihnen noch einmal einen ganz allgemeinen Leitfaden zum Umgang mit der Corona-Krise geben (siehe Anlage). Einiges davon haben Sie sicher schon eingeleitet oder umgesetzt; sofern wir Sie darüber hinaus unterstützen können, sprechen Sie uns an.
Update Antragstellung Soforthilfen in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
Niedersachsen:
Um bei der NBank aufgrund der Überlastung des Kundenportals trotzdem den Zuschüsse beantragen zu
können, ist es ab jetzt möglich, den Antrag auf Soforthilfe per E-Mail zu versenden. Für den
Liquiditätskredit ist dies allerdings bisher noch nicht möglich.
Für die Beantragung des Zuschusses müssen Sie folgende Unterlagen an antrag@soforthilfe.nbank.de
senden:
Nordrhein-Westfalen:
Die Antragstellung für die Corona-Soforthilfe ist heute auch in Nordrhein-Westfalen gestartet! Zum Antragsformular gelangen Sie mit folgendem Link: Das Antragsformular für die NRW-Soforthilfe 2020 ist online unter soforthilfe-corona.nrw.de. Achtung: Es kann sein, dass die Registrierung auch hier wegen Serverüberlastungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
Weiterhin gilt: Für detaillierte Fragen stehen wir Ihnen gerne sowohl telefonisch als auch per E-Mail zur Verfügung. Bis dahin wünschen wir Ihnen allen ein erholsames Wochenende. Bleiben Sie gesund!
Ihre Steuerberater
Nadine Riedemann, Philipp Riedemann & Reinhard von Aulock
von Aulock Partnerschaft mbB
Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
Liebe Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage übersenden wir Ihnen die aktualisierte Informationsübersicht des deutschen Steuerberaterverbandes vom 30.03.2020.
Darüber hinaus möchten wir Sie über den aktuellen Stand der Umsetzung des Bundesförderprogramms wie folgt informieren:
Bundesförderprogramm „Soforthilfen für Kleine Unternehmen“
Die Zuschüsse aus dem Bundesförderprogramm in Höhe von bis zu 9.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten bzw. bis zu 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten können künftig ebenfalls über die zuständigen Landesstellen beantragt werden.
Niedersachsen:
Wir erwarten, dass das Antragsverfahren für die Bundesförderung im Verlauf
der Woche starten wird. Sobald Klarheit über die Antragsmodalitäten besteht und Anträge für das
Bundesförderprogramm gestellt werden können, werden wir Sie über unseren Newsletter informieren.
Nordrhein-Westfalen:
Die Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die
Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um
die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern. Das elektronische
Antragsformular sowie detaillierte Informationen stehen auf der Internetseite des
Wirtschaftsministeriums bereit: http://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Thüringen:
Die Thüringer Aufbaubank wird zur Umsetzung des Bundesprogramms in ein neues
Formular erarbeiten, das Mitte dieser Woche zur Verfügung gestellt wird. Sie haben die Wahl, ob Sie
warten und das neue Formular nutzen oder das bereits zur Verfügung stehende. Dieses verliert nicht
seine Gültigkeit und kann für die Soforthilfe genutzt werden: http://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Corona-Soforthilfe-2020#download
Im zweiten Verfahren werden alle bisher eingegangenen Anträge nachbearbeitet und entsprechend der Fördervoraussetzung eine weitere Auszahlung - gemäß der Summe des Bundesprogramms – angewiesen.
Zur Unterstützung bei der Antragstellung steht in unserer Kanzlei für Sie ab sofort Frau Wiegand unter der Durchwahl -17 oder per E-Mail: wiegand@aulock.de bereit.
Weiterhin gilt: Für detaillierte Fragen stehen wir Ihnen gerne sowohl telefonisch als auch per E-Mail zur Verfügung.
Ihre Steuerberater
Nadine Riedemann, Philipp Riedemann & Reinhard von Aulock
von Aulock Partnerschaft mbB
Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
Liebe Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage übersenden wir Ihnen die aktualisierte Informationsübersicht des deutschen Steuerberaterverbandes vom 27.03.2020. Wir möchten noch einmal darauf hinweisen, dass in der Übersicht zu den jeweiligen Themen immer alle weiterführenden Hilfen an entsprechender Stelle verlinkt sind.
Hervorheben möchten wir, dass Steuerpflichtige jetzt auch in Niedersachen (wie auch in Nordrhein-Westfalen und Thüringen) die Herabsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung 2020 beantragen können. Dies kann in Niedersachsen aber nur in dem Verhältnis geschehen, in dem die voraussichtlichen Umsätze des Jahres 2020 hinter denen des Jahres 2019 zurückbleiben werden. Erwartet der Unternehmer also, dass er in diesem Jahr z.B. nur 50% der Umsätze des Vorjahres erzielen wird, und macht er dies dem Finanzamt glaubhaft, dann kann die Sondervorauszahlung um die Hälfte herabgesetzt werden.
Ergänzend möchten wir Ihnen noch einmal einen ganz allgemeinen Leitfaden zum Umgang mit der Corona-Krise geben (siehe Anlage). Einiges davon haben Sie sicher schon eingeleitet oder umgesetzt; sofern wir Sie darüber hinaus unterstützen können, sprechen Sie uns an.
Update Antragstellung Soforthilfen in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
Niedersachsen:
Um bei der NBank aufgrund der Überlastung des Kundenportals trotzdem den Zuschüsse beantragen zu
können, ist es ab jetzt möglich, den Antrag auf Soforthilfe per E-Mail zu versenden. Für den
Liquiditätskredit ist dies allerdings bisher noch nicht möglich.
Für die Beantragung des Zuschusses müssen Sie folgende Unterlagen an antrag@soforthilfe.nbank.de
senden:
Nordrhein-Westfalen:
Die Antragstellung für die Corona-Soforthilfe ist heute auch in Nordrhein-Westfalen gestartet! Zum Antragsformular gelangen Sie mit folgendem Link: Das Antragsformular für die NRW-Soforthilfe 2020 ist online unter soforthilfe-corona.nrw.de. Achtung: Es kann sein, dass die Registrierung auch hier wegen Serverüberlastungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
Weiterhin gilt: Für detaillierte Fragen stehen wir Ihnen gerne sowohl telefonisch als auch per E-Mail zur Verfügung. Bis dahin wünschen wir Ihnen allen ein erholsames Wochenende. Bleiben Sie gesund!
Ihre Steuerberater
Nadine Riedemann, Philipp Riedemann & Reinhard von Aulock
von Aulock Partnerschaft mbB
Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
Liebe Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich des „Bundesförderprogramms für kleine Unternehmen“ ist nun auch in Niedersachsen die Antragstellung möglich. Die notwendigen Dokumente fügen wir in der Anlage bei.
Zur Unterstützung bei der Antragstellung steht in unserer Kanzlei weiterhin Frau Wiegand unter der Durchwahl -17 oder per E-Mail: wiegand@aulock.de bereit.
Weiterhin gilt: Für detaillierte Fragen stehen wir Ihnen gerne sowohl telefonisch als auch per E-Mail zur Verfügung.
Ihre Steuerberater
Nadine Riedemann, Philipp Riedemann & Reinhard von Aulock
von Aulock Partnerschaft mbB
Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
Liebe Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
ergänzend zu unserem Newsletter Nr. 6 erscheint es uns sinnvoll, Ihnen auf diesem Wege die wesentlichen Regelungen zur Antragstellung des „Bundesförderprogramms für kleine Unternehmen“ in Niedersachsen wie folgt zusammenzufassen:
Seit heute besteht die Möglichkeit über die N Bank den Bundeszuschuss im Rahmen der Niedersachsen-Soforthilfe Corona zu beantragen. Genauere Informationen dazu finden Sie hier: https://www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der-Hilfsprogramme/Bundesfoerderprogramm-Soforthilfen-für-Kleine-Unternehmen/index-3.jsp und in der beigefügten Produktinformation.
Diese finanzielle Unterstützung des Bundes sieht vor, neben dem bisher erteilten Zuschuss des Landes
Niedersachsen einen Zuschuss bis zu folgenden Höchstbeträgen zu erhalten:
< 5 Beschäftigte: bis zu € 9.000
< 10 Beschäftigte: bis zu € 15.000
< 30 Beschäftigte: bis zu € 20.000
< 49 Beschäftigte: bis zu € 25.000
Dabei ist zu beachten, dass ein bereits beantragter oder auch bewilligter Zuschuss aus dem Soforthilfe-Programm des Landes Niedersachsen angerechnet wird bzw. anteilig zurückgezahlt werden muss.
Für die Beantragung dieses Zuschusses müssen Sie im Antrag eine Gegenüberstellung ihrer voraussichtlichen Einnahmen der nächsten drei bis fünf Monate und Ihrer laufenden Kosten darlegen, um den Liquiditätsengpass und somit die Fördersumme zu berechnen.
Der Antrag erfolgt wie bisher per E-Mail an antrag@soforthilfe.nbank.de und folgende Unterlagen
müssen beigefügt werden:
- Antragsformular auf Gewährung und Auszahlung der Niedersachsen-Soforthilfe Corona (mit
finanzieller Unterstützung des Bundes)
- Erklärung über Kleinbeihilfen
- Kopie des Personalausweises
Zur Unterstützung bei der Antragstellung steht in unserer Kanzlei weiterhin Frau Wiegand unter der Durchwahl -17 oder per E-Mail: wiegand@aulock.de bereit.
Weiterhin gilt: Für detaillierte Fragen stehen wir Ihnen gerne sowohl telefonisch als auch per E-Mail zur Verfügung.
Ihre Steuerberater
Nadine Riedemann, Philipp Riedemann & Reinhard von Aulock
von Aulock Partnerschaft mbB
Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
Liebe Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage übersenden wir Ihnen die aktualisierte Informationsübersicht des deutschen Steuerberaterverbandes vom 01.04.2020. Weiterhin gilt: Für detaillierte Fragen stehen wir Ihnen gerne sowohl telefonisch als auch per E-Mail zur Verfügung.
Weiterhin gilt: Für detaillierte Fragen stehen wir Ihnen gerne sowohl telefonisch als auch per E-Mail zur Verfügung.
Ihre Steuerberater
Nadine Riedemann, Philipp Riedemann & Reinhard von Aulock
von Aulock Partnerschaft mbB
Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
Liebe Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage übersenden wir Ihnen die aktualisierte Informationsübersicht des deutschen Steuerberaterverbandes vom 02.04.2020.
Darüber hinaus möchten wir Sie über den aktuellen Stand der Umsetzung des Bundesförderprogramms wie folgt informieren:
Bundesförderprogramm „Soforthilfen für Kleine Unternehmen“
Die Zuschüsse aus dem Bundesförderprogramm in Höhe von bis zu 9.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten bzw. bis zu 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten können spätestens bis zum 31.05.2020 bei der zuständigen Landesstelle beantragt werden.
Niedersachsen:
Zur Antragstellung wurde unter dem heutigen Datum ein FAQ-Dokument (siehe
Anlage, Stand 03.04.2020) veröffentlicht. In dem Dokument sind viele wichtige Erläuterungen zum
Verständnis der Landesregierung über die im Antrag anzugebenden Daten zu finden. Dies sind z.B. die
Art und Weise der Berechnung der Beschäftigtenzahl, die Kostenarten (Definition „Sach- und
Finanzaufwand“: Materialaufwand zählt dazu, Personalaufwand nicht).
Wir halten die Nichtberücksichtigung des Personalaufwandes nicht für sachgerecht, da bei der Ermittlung eines „Liquiditätsengpasses“ (entspricht im Ergebnis der Ermittlung des „Cashflow“) sehr wohl auch Personalkosten (soweit sie nicht erstattet werden) einzubeziehen sind. Niedersachsen hat bereits versucht, hier eine Änderung zu erreichen – aber offenbar macht der Bund hier strenge Vorgaben und hat eine Änderung abgelehnt. Zur Vermeidung von nachfolgenden Streitigkeiten empfehlen wir, die Definitionen aus dem FAQ-Dokument ab sofort anzuwenden.
Wichtig ist auch der Hinweis, dass in der sog. „Kleinbeihilfen-Erklärung“ ein evtl. vorher beantragter Landeszuschuss für Corona-Beihilfen nicht anzugeben ist.
Nordrhein-Westfalen:Die Antragstellung ist ausschließlich elektronisch möglich. Das elektronische Antragsformular sowie detaillierte Informationen stehen auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums bereit: www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020. Auch hier finden Sie eine FAQ-Übersicht (leider steht eine Druckversion nicht zum Download bereit) zur Klärung der wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Antragstellung.
Thüringen:
Aktuelle Informationen zu den Soforthilfeprogrammen finden Sie weiterhin auf den
Seiten der Thüringer Aufbaubank www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Corona-Soforthilfe-2020#download
Wichtige Informationen zur Antragstellung sind auch hier in einer FAQ-Übersicht zusammengestellt: www.aufbaubank.de/p407/Service/FAQ
Ganz aktuell möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass auch die Landkreise individuelle (nachrangige) Förderprogramme aufgelegt haben oder auflegen werden. Bitte informieren Sie sich entsprechend auf den Internetseiten Ihres Landkreises!
Informationen zum Soforthilfe-Programm des Landkreises Hameln-Pyrmont erhalten Sie unter folgendem Link: www.hameln-pyrmont.de/hinweisefuerunternehmen. Das Hinweisschreiben des Hessisch Oldendorfer Bürgermeisters, Harald Krüger, sowie den Antrag selbst fügen wir in der Anlage zu Ihrer Information bei.
Weiterhin gilt: Für detaillierte Fragen stehen wir Ihnen gerne sowohl telefonisch als auch per E-Mail zur Verfügung. Bitte besuchen Sie auch unsere Homepage www.aulock.de oder www.aulock.de/aktuelles.mandantennews.corona, auf der wir diesen und die vorherigen Newsletter sowie alle wichtigen Dokumente zum Download bereitstellen.
Ihre Steuerberater
Nadine Riedemann, Philipp Riedemann & Reinhard von Aulock
von Aulock Partnerschaft mbB
Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
Liebe Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage übersenden wir Ihnen die aktualisierte Informationsübersicht des deutschen Steuerberaterverbandes vom 07.04.2020.
Hierzu möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Bundesregierung am Montag ihr Hilfspaket in der Corona-Krise nachgebessert hat. Es sieht Schnellkredite für kleine und mittelständische Unternehmen mit einer kompletten Staatshaftung vor. Das Programm läuft über die staatliche Förderbank KfW:
KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen bald den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.
Das Wichtigste:
Die KfW arbeitet entsprechend der Hinweise auf ihrer Internetseite derzeit mit Hochdruck an der Einrichtung der entsprechenden Antragstellung. www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Ihre Steuerberater
Nadine Riedemann, Philipp Riedemann & Reinhard von Aulock
von Aulock Partnerschaft mbB
Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
Liebe Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage übersenden wir Ihnen die aktualisierte Informationsübersicht des deutschen Steuerberaterverbandes vom 09.04.2020.
Weiterhin gilt: Für detaillierte Fragen stehen wir Ihnen gerne sowohl telefonisch als auch per E-Mail zur Verfügung.
Wir wünschen Ihnen allen trotz der schwierigen Zeit ein schönes Wochenende und sonnige und erholsame Osterfeiertage bei bester Gesundheit!
Ihre Steuerberater
Nadine Riedemann, Philipp Riedemann & Reinhard von Aulock
von Aulock Partnerschaft mbB
Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
Liebe Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage übersenden wir Ihnen die aktualisierte Informationsübersicht des deutschen Steuerberaterverbandes vom 15.04.2020.
Bitte beachten Sie, dass ab heute die neuen KfW-Schnell-Kreditanträge 2020 (Kredit Nr. 078) gestellt werden können. Hierzu möchten wir folgende Hinweise geben:
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der beigefügten Zusammenfassung des ZDH bzw. der beigefügten Checkliste der KFW.
Weiterhin gilt: Für detaillierte Fragen stehen wir bzw. insbesondere unsere Mitarbeiterin Frau Carina Wiegand Ihnen gerne sowohl telefonisch als auch per E-Mail (wiegand@aulock.de)zur Verfügung.
Wir wünschen Ihnen allen trotz der schwierigen Zeit weiterhin alles Gute.
Ihre Steuerberater
Nadine Riedemann, Philipp Riedemann & Reinhard von Aulock
von Aulock Partnerschaft mbB
Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
Liebe Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
nach längerer Pause möchten wir uns wieder einmal mit einem Newsletter an Sie wenden.
Insbesondere soll das beschlossene Konjunkturpaket der Bundesregierung Gegenstand sein.
Ein zentraler Punkt der Vereinbarung den wir herausgreifen möchten, ist die befristete Senkung des Mehrwertsteuersatzes. Hierzu haben wir Ihnen in der Anlage ein Merkblatt beigefügt, in dem die wichtigsten Fragen erläutert werden.
Außerdem soll laut den Plänen der Koalitionsspitzen der steuerliche Verlustvortrag erweitert, ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die degressive AfA vorübergehend wieder eingeführt werden. Die Zusammenstellung aller geplanten steuerlichen und nichtsteuerlichen Vorhaben nach dem Papier des Koalitionsausschusses finden Sie in der beigefügten Anlage (versehen mit Markierungen).
Darüber hinaus fügen wir Ihnen die aktualisierte Informationsübersicht des deutschen Steuerberaterverbandes mit Stand vom 04.06.2020 in der Anlage bei.
Weiterhin gilt: Für detaillierte Fragen stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Wir wünschen Ihnen allen trotz der schwierigen Zeit weiterhin alles Gute.
Ihre Steuerberater
Nadine Riedemann, Philipp Riedemann & Reinhard von Aulock
von Aulock Partnerschaft mbB
Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
Liebe Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen des Konjunkturpaketes II hat der Bundestag beschlossen, den von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen für den Förderzeitraum Juni – August 2020 eine Überbrückungshilfe als Zuschuss zur Verfügung zu stellen. In der Anlage fügen wir diesen Schreiben die entsprechenden Eckpunkte für die Überbrückungshilfe bei.
Mittlerweile sind die Anträge beim Bundeswirtschaftsministerium freigeschaltet und wir als Ihr Steuerberater haben uns dort registriert und können ab sofort die Überbrückungshilfe für Sie beantragen.
Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat.
Die Antragstellung erfolgt in 2 Stufen:
Für unsere Buchhaltungsmandanten können wir die Antragsberechtigung gerne anhand des Berechnungstool der DATEV überprüfen. Soweit Sie Ihre Buchhaltung selbst erstellen, stellen wir Ihnen in der Anlage ein entsprechendes EXCEL-Tool-CoronaUeberbrueckungshilfe zur Prüfung Ihrer Antragsberechtigung zur Verfügung.
Bitte senden Sie uns, damit wir für Sie die Überbrückungshilfe beantragen können, auch die beigefügte Zusatzvereinbarung unterschrieben zurück.
Bei Bedarf wenden sie sich hierzu gerne auch an unsere Mitarbeiterin, Frau Steuerberaterin Anna Gerter, Tel. 05152 9445-38 oder per Mail an gerter@aulock.de.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Steuerberater
Nadine Riedemann, Philipp Riedemann & Reinhard von Aulock
von Aulock Partnerschaft mbB
Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
Liebe Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie sicherlich schon erfahren haben, wird die Überbrückungshilfe auch in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Wie bisher soll das Hilfsprogramm kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler unterstützen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, und zwar mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten. Die bisherige Deckelung der Förderhöhe bei Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten entfällt.
Die entsprechenden Formulare beim Bundeswirtschaftsministerium sind freigeschaltet und wir können ab sofort die Anträge auf Überbrückungshilfe II für Sie stellen.
Die Antragstellung erfolgt wie bisher in 2 Stufen:
In Stufe 1 muss diesmal bis zum 31. Dezember 2020 der Antrag über Ihren Steuerberater, also uns, gestellt werden und in Stufe 2 werden nach Ablauf des Förderzeitraums, spätestens bis zum 31. Dezember 2021, die geltend gemachten Fixkosten bzw. die angegebenen Planumsätze wiederum durch uns überprüft und testiert. Zu viel gezahlte Überbrückungshilfen sind ggf. zurückzuzahlen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die entweder
Die Überbrückungshilfe berechnet sich wie folgt:
Umsatzrückgang | Überbrückungshilfe |
Mehr als 70% | 90% der Fixkosten |
Mehr als 50% aber höchstens 70% | 60% der Fixkosten |
Mehr als 30% aber höchstens 50% | 40% der Fixkosten |
Weitere umfangreiche Informationen entnehmen Sie bitte gerne dem in der Anlage beigefügte FAQ des BMWi (Zusammenstellung der BStBK, Stand 20. Oktober 2020).
Für unsere Buchhaltungsmandanten können wir die Antragsberechtigung wie gehabt anhand des
Berechnungstool der DATEV überprüfen. Soweit Sie Ihre Buchhaltung selbst erstellen, stellen wir
Ihnen in der Anlage ein entsprechendes EXCEL-Tool zur CoronaÜberbrückungshilfe zur Prüfung Ihrer
Antragsberechtigung zur Verfügung.
Bitte senden Sie uns, damit wir für Sie die Überbrückungshilfe II beantragen können, auch die beigefügte Zusatzvereinbarung unterschrieben zurück.
Bei Bedarf wenden sie sich hierzu gerne auch an unsere Mitarbeiterin, Frau Steuerberaterin Anna Gerter, Tel. 05152 9445-38 oder per Mail an gerter@aulock.de.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Steuerberater
Nadine Riedemann, Philipp Riedemann & Reinhard von Aulock
von Aulock Partnerschaft mbB
Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
Liebe Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
wegen der zunehmend an uns herangetretenen Anfragen zum Thema „Novemberhilfe“ möchten wir Ihnen auf diesem Wege einen kurzen Überblick über den bisher bekannten Regelungsinhalt wie folgt geben:
Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Welche Förderung gibt es?
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der
Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019
gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz
alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre
2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit
aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder
der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Achtung: Derzeit erfolgt noch die nötige Programmierung des Antragsformulars durch den IT-Dienstleister des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Antragstellung ist daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich!
Bei Bedarf wenden sie sich hierzu gerne auch an unsere Mitarbeiterin, Frau Steuerberaterin Anna Gerter, Tel. 05152 9445-38 oder per Mail an gerter@aulock.de.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Steuerberater
Nadine Riedemann, Philipp Riedemann & Reinhard von Aulock
von Aulock Partnerschaft mbB
Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
Liebe Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie sicherlich schon erfahren haben, wird die Überbrückungshilfe auch in den Monaten Januar bis Juni 2021 mittels der Überbrückungshilfe III fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Wie bisher soll das Hilfsprogramm kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler unterstützen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, und zwar mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die sechs Monate bis zu 1,5 Mio Euro an Förderung erhalten. Im Vergleich zu den bisherigen Überbückungshilfen gibt folgende zusäztliche Verbesserungen:
Die entsprechenden Formulare beim Bundeswirtschaftsministerium sind vorraussichtlich bis Mitte Februar 2021 freigeschaltet und wir können dann die Anträge auf Überbrückungshilfe III für Sie stellen.
Die Antragstellung erfolgt wie bisher in 2 Stufen:
In Stufe 1 muss diesmal bis zum 30. Juni 2021 der Antrag über Ihren Steuerberater, also uns, gestellt werden und in Stufe 2 werden nach Ablauf des Förderzeitraums, spätestens bis zum 31. Dezember 2021, die geltend gemachten Fixkosten bzw. die angegebenen Planumsätze wiederum durch uns überprüft und testiert. Zu viel gezahlte Überbrückungshilfen sind ggf. zurückzuzahlen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat innerhalb des Förderzeitraumes November 2020 – Juni 2021 einen mindestens 30%-igen Umsatzrückgang gegenüber dem jeweiligen Referenzmonat des Jahres 2019 zu verzeichnen haben.
Die bisherige Differenzierung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen entfällt somit. Darüberhinaus gibt es 50% ige Abschlagszahlungen bis zur Höhe von EUR 50.000 pro Fördermonat.
Die Überbrückungshilfe berechnet sich wie folgt:
Umsatzrückgang | Überbrückungshilfe |
Mehr als 70% | 90% der Fixkosten |
Mehr als 50% aber höchstens 70% | 60% der Fixkosten |
Mehr als 30% aber höchstens 50% | 40% der Fixkosten |
Zum Überbrückungsgeld III gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Als Kosten werden hierbei pauschal bis zu 50% der Umsätze des Vergleichszeitraumes, maximal bis Euro 7.500,00 als einmaliger Vorschuss für den Zeitraum 01.01. – 30.06.2021 gewährt.
Weitere umfangreiche Informationen entnehmen Sie bitte gerne den folgenden Links:
Für unsere Buchhaltungsmandanten können wir die Antragsberechtigung wie gehabt anhand des Berechnungstool der DATEV überprüfen.
Bei Bedarf wenden sie sich hierzu gerne auch an unsere Mitarbeiter,
Frau Anna Gerter (StB). | Tel. 05152 9445-38 | Mail: gerter@aulock.de, bzw. |
Frau Carina Wiegand (StFA) | Tel. 05152/9445-17 | Mail: Wiegand@aulock.de. |
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Steuerberater
Nadine Riedemann, Philipp Riedemann & Reinhard von Aulock
von Aulock Partnerschaft mbB
Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
Liebe Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
die Anträge zur Überbrückungshilfe III können grundsätzlich ab sofort gestellt werden. Die DATEV plant, uns mit dem Service-Release am 19.02.2021 EDV-programmseitig zu unterstützen, sodass wir ab dann unmittelbar mit der Antragstellung für Sie beginnen können. Eine EXCEL-Berechnungshilfe wird ebenfalls folgen.
In der Anlage haben wir Ihnen schon jetzt eine EXCEL-Arbeitshilfe aufbereitet, mit der Sie uns die notwendigen Planumsätze und –kosten für die Beantragung aufgeben können. Zur Erläuterung der förderfähigen Fixkosten beachten Sie bitte auch den ebenfalls in der Anlage beigefügten Auszug aus den FAQ’s.
Die bezüglich der Beantragung der Überbrückungshilfe III vom Bundeswirtschaftsministerium bereitgestellten vollständigen FAQ’s finden sie hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html
Bei Bedarf wenden sie sich hierzu gerne auch an unsere Mitarbeiter,
Frau Anna Gerter (StB). | Tel. 05152 9445-38 | Mail: gerter@aulock.de, bzw. |
Frau Carina Wiegand (StFA) | Tel. 05152/9445-17 | Mail: Wiegand@aulock.de. |
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Steuerberater
Nadine Riedemann, Philipp Riedemann & Reinhard von Aulock
von Aulock Partnerschaft mbB
Steuerberater / Wirtschaftsprüfer